Fakten
Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens strenger verfolgen zu können, hat die EU 2018 einen Aktionsplan über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor veröffentlicht, welcher im März 2021 in Kraft getreten ist. Die Klimaneutralität soll bis 2050 erreicht werden.
Die EU-Offenlegungsverordnung SFDR (Sustainability Finance Disclosure Regulation) betrifft die Versicherungsberatung (betriebliche und private Altersvorsorge) und die Anlageberatung (Aktien, Fonds, ETF´s, Renten und Anleihen). Die Anleger sollen die Finanzprodukte leichter miteinander vergleichen können.
Seit August 2022 müssen Berater ihre Kunden verpflichtend bzgl. ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen befragen.

Du hast die Auswahl aus 3 Kategorien:
Nachhaltige Investitionen
gemäß Taxonomie Verordnung
Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Schutz von Wasser- und Meeresressource
- Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung von Umweltverschmutzung
- Schutz von Biodiversität und Ökosystemen
Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen der EU-Taxonomie, ohne dabei eines der anderen Umwelt-Ziele erheblich zu beeinträchtigen.
Nachhaltige Investitionen
gemäß Offenlegungsverordnung
- Ausbau erneuerbarer Energien
- Ressourceneffizient z.B. durch Kreislaufwirtschaft
- Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen
- Schutz der Biodiversität
Soziale Ziele z.B.:
- Bekämpfung von Ungleichheit
- Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und von Arbeitsbeziehungen
- Investitionen zugunsten benachteiligter Bevölkerungsgruppen
Beitrag zu ökologischen oder sozialen Zielen, immer unter der Voraussetzung guter Unternehmensführung.
Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen
Verringerung von negativen Auswirkungen durch Ausschluss von bis zu 5 Kategorien:
- Treibhausgas-Emissionen
- Soziale Themen und Arbeitnehmerbelange
- Wasser
- Biodiversität
- Abfälle
Vermeidung von negativen Auswirkungen einer Investition auf Umwelt und Gesellschaft
Bei der Einstufung werden die Finanzprodukte wie folgt unterteilt:
- Artikel 6: die Produkte legen keinen besonderen Wert auf soziale Kriterien und Umweltaspekte. Sie haben nicht den Schwerpunkt einen Beitrag zu Umweltzielen zu leisten und können als „normale“ Fonds bezeichnet werden, bei denen die Rendite im Vordergrund steht.
- Artikel 8: die Produkte müssen ökologische oder soziale Merkmale bzw. eine Kombination daraus verbindlich berücksichtigen und werden auch als ESG-Produkte bezeichnet. Zusammenfassend kann man Artikel 8-Fonds auch als „hellgrüne“ Altersvorsorge bezeichnen.
- Artikel 9: die Produkte müssen im Gegensatz zu den Artikel 8-Fonds auch nachhaltige Investitionen bzw. konkrete Nachhaltigkeitsziele verfolgen und nachweisen. Sie entsprechen somit der Taxonomieverordnung der EU und leisten einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Zusammenfassend kann man Artikel 9-Fonds auch als „dunkelgrüne“ Altersvorsorge bezeichnen und sind besonders nachhaltig.